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24.07.21 / 30.05.2021 / 18.05.21

 

Enthemmung als Konsequenz des Lernens

Kriminalität oder Extremismus geht eine ungünstige psycho-soziale Programmierung, d.h., der Desozialisierung voraus. Diese Prozesse entsprechen dem Prinzip der Programmierung eines Rechners: Das Programm (Software, App) bestimmt das “Verhalten” des Rechners.

Kriminell oder extremistisch (nationalistisch, sozialistisch, religöse, andere) programmierte Menschen sind stets “Kinder ihrer Gesellschaft”, mitnichten also Unmenschen. Sie brechen allerdings absichtlich, überzeugt, bewusst oder unbewusst (systematisch) die Regeln des Gesellschaftsvertrages, der Rechtsordnung. Solches Verhalten ist selten angeboren, also in der überwältigenden Anzahl der Fälle die Folge vorangegangenen Lernens.

(Fehl-) Verhalten wird als kriminell bezeichnet, wenn es nicht nur kausal, sondern auch schuldhaft herbeigeführt wurde. Früher wurde der betrunkene Fahrer eines Kfz strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, weil er mangels Bewusstsein nicht schuldfähig sein konnte. Um die Häufung der Fälle bzw. den entsprechenden Missbrauch zu vermeiden, wurde die Figur des bedingten Vorsatzes im Verkehrsrecht eingeführt. Wer sich betrinkt und in dem Zustand etwa einen PKW steuert, “handelt mit dem bedingten Vorsatz” etwa zu töten.

Extremismus belastet letztlich jedermann

nicht weniger als jedwede Kriminalität.

Die Freiheit der Meinungsbildung und -äußerung kennzeichnet die demokratisch verfassten Gesellschaften in besonderer Weise. Im Gegenzug, besonders wegen eingeräumter Redefreiheit, wird der Respekt der Rechtsordnung verlangt. Vom (eigenen) Gewissen jedes Individuums ausgelöstes Verhalten, wider die Rechtsordnung, ist folglich immer unzulässig
(1). Der Strafprozess ist für den Rechtsbrecher die ggf. unvermeidliche Konsequenz.

Nun sind Einzelne durch Ihre Überzeugungen derart programmiert, dass Straftaten zwanghaft ihrer (programmierten) Überzeugung folgen. Realiter agieren Extremisten enthemmt bezüglich des Gebotes, die Rechtsordnung, d.h., ihre (gelernte) Sozialisation zu respektieren.

Extremistische Überzeugung (freiwillig) zu lernen, sich entsprechend zu programmieren, muss als bedingter Vorsatz der Desozialisation mit der zwanghaften Folge von kriminellem Rechtsbruch gekennzeichnet werden (2); sie zu lehren, ist Beihilfe zu Desozialisation mit der Folge von Rechtsbruch.

Sicherlich ergäbe sich ein Widerspruch zu Liberalismus, wenn etwa der “Intelligenzija” pauschal das entsprechende Denk- und vor allem Redeverbot auferlegt würde. Aber die evidenten Exzesse der Anstiftung zu Gewalt und sonstigem Rechtsbruch, lassen sich auf Basis der Figur vom bedingten Vorsatz zumindest teilweise und kompatibel mit den Geist von Freiheit und Demokratie abgestuft, differenziert behandeln. Besondere Aufmerksamkeit gilt allerdings den Lehrmeistern unerfahrener, (noch) nicht volljähriger Personen, die über die Brücke der Desozialisation mit bedingtem Vorsatz zur Straftat anstiften.

Es gibt des Weiteren eine schillernde Szene, die letztlich Rechtfertigung bzw. Vorwand für Rechtsbruch liefert. Schon Karl Marx hat solcherlei pointiert mit der seiner ‘Feststellung’ “die Rechtsordnung ist der ideologische Überbau des (ausbeuterischen) Kapitals” in Stein gemeißelt. So wie in der Versicherungswirtschaft nicht jeder Schaden abgesichert werden kann, muss im vorstehenden und weiteren Grenzfällen Vorsorge dafür getroffen werden, dass sie nicht als Einfallstor(e) für immer umfassenderen Rechtsbruch genutzt werden. Aber nicht per Strafgesetzbuch. In (aktuell) sinngemäßer Anlehnung an Gerhart Baum, KStA, 24.07.21, S.31: Auf das Mitwirken des Bürgertums in der Rolle als Mitglieder der Zivilgesellschaft kann nicht verzichtet werden.

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(1) obwohl solches Verhalten nicht völlig ausgeschlossen, vermieden werden kann
(2) oft die Gewährung von mildernden Umständen “aus politischen Gründen” gefordert und wurde manches Mal auch gewährt. Die rechtliche Figur des bedingten Vorsatzes, extremistisches Denken zu lernen oder sich zurecht zu legen, schafft die rechtliche Klarheit, um den Anspruch auf mildernde Umstände abzuwehren.
 

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