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10.05.18 / 14.02.18 / 07.02.18

 

Daten-Schutz-Versprechen längst weitgehend Theorie

Art. 1,1 GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“. Art. 2.1 GG: „Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“. Diese Bestimmungen des GG wurden durch das Verfassungsgericht mit den Urteilen BVerfG,
15.12.1983, 1 BvR 209/83, (Volkszählungsurteil); BVerfG, 27. 2. 2008, 1 BvR 370/07 ergänzt und gehören somit zum gültigen Verfassungsrecht.

Auf dieser Basis wird das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und weitergehend die informationelle Selbstbestimmung definiert. Darauf fußt §1,1 des BDSG: „Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.“ Verpflichtet gemäß dieser Bestimmung sind alle Personen die in Staatskomplex oder Zivilgesellschaft privat, geschäftlich, dienstlich oder hoheitlich tätig sind.

Ab §1,3 bis §48,2 BDSG werden Kautelen, Einschränkungen und Ausnahmen aller Art bestimmt. Das Resultat, nämlich die gegenwärtige Praxis, widerspricht dem in § 1,1 BDSG versprochenen „Schutz persönlicher Daten“. Wird dieses Versprechen und die sie stützenden, im GG postulierten Rechte, ernst genommen, müssen die im BDSG formulierten Rechte der Personen, die Daten Anderer erheben, speichern, verarbeiten und nutzen spezifiziert und bezogen auf die derzeitige Praxis eingeschränkt werden.

Grundsätze

Jeder Mensch ist Eigentümer der Daten zu seiner Person. Informationen oder Kommentare über öffentliche Auftritte einer Person sind das Eigentum der informierenden bzw. kommentieren Person.

Solche Daten dürfen nur nach Zustimmung des jeweiligen Eigentümers oder seines Vormundes erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt werden, sofern die allgemeinen oder spezifischen gesetzlich sanktionierten Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gewährleistet sind. Keine Person ist berechtigt ohne ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers, solche Daten an andere weiter zu geben.

Sinn dieser restriktiven Bestimmung ist die Beobachtung, dass klammheimlich persönliche Daten genutzt, dass Missbrauch großer Volumen (verarbeiteter) persönlicher Daten und, dass die auf Daten basierte Manipulation der Menschen mit ungünstiger Wirkung auf gesellschaftliche Friedfertigkeit entgrenzt sind.

Auch im Rahmen der Staatsverwaltung werden viel weniger Daten benötigt als gemeinhin vertreten wird.

Zurückhaltung des Staatskomplexes

Der Staatskomplex ist befugt auf gesetzlich definierter Basis Daten von Personen zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen. Im jeweiligen Gesetz muss der Zweck der Verwendung in Umgangssprache beschrieben sein.

In der staatlichen Aufbauorganisation ist eine Fülle von Institutionen gesetzlich definiert. Für jede dieser Institutionen gilt eine spezifische (gesetzliche) Ermächtigung, samt Spezifikation des Verwendungszweckes, zum erheben, speichern, verarbeiten und nutzen persönlicher Daten. Beispiel Einwohnermeldeamt: Es hat die Aufgabe die Wählerlisten zu erstellen. Zu diesem Zweck werden Name, Adresse und Alter jedes Einwohners benötigt. Die Pflicht der Gerichte auf diese Daten zurückzugreifen ist im Gesetz zur Gerichtsverfassung definiert. Wollen Parteien oder Unternehmen auf die Daten zugreifen, muss im Einzelfall die spezifizierte Einwilligung jedes Einwohners eingeholt werden. Schweigen gilt als Verweigerung.

Fesseln für Wirtschaft

Dass Unternehmen aller Art vielfach persönliche Daten ihrer Kunden benötigen, liegt auf der Hand. Die Bank, die ein Konto ohne Fazilität der Überziehung-führt, muss den Eigentümer des Guthabens kennen. Will der Kunde Kredit von der Bank, hat sie aus solcher Geschäftstätigkeit berechtigtes Interesse von der Schufa etwa über die Bonität des Kreditnehmers informiert zu werden. Im Kontokorrent bzw. Kreditvertrag muss der Kunde ausdrücklich, nicht im Kleingedruckten, zustimmen dass die Bank bestimmte persönliche Daten erhebt, speichert, verarbeitet und zu welchen Zweck nutzt. Verweigert der Kunde die Nutzung seiner Daten, ist die Bank berechtigt, dass an die Allgemeinheit gerichtete Angebot aus diesem Grund spezifisch zurückzuziehen.

Besonderheit angesichts unverzichtbarer Pressefreiheit

Für den öffentlichen Vortrag gibt es weder für Text noch Foto/Film Datenschutz. Wer öffentlich agiert oder vorträgt, verzichtet zwecks Bericht oder Kommentar in herkömmlichen oder elektronischen Medien implizit auf das Eigentum der hierbei generierten persönlichen Daten.

Mit dem Ziel Fake und politische Korruption durch Hintergrundgespräche einzudämmen, muss - hier ungelöst - überlegt werden, welches Agieren gegenüber den Vertretern der Öffentlichkeit, d.h., der Medien, mit Klarnamen zu versehen sind.

Auch Private haben Datenschutz-Pflichten

Problembereiche sind etwa das Photographieren Anderer, Schnüffeln per Drohnen über fremden Grundstücken, die selbstverständliche Erlaubnis “private” Telefonverzeichnisse zu führen, möglicherweise manches mehr. Es erscheint sinnvoll, die privaten Datenschutz-Pflichten in einem speziellen Gesetz oder im BGB kodifiziert werden.

Diverses

Möglicherweise muss der Gesetzgeber festlegen, dass Rechner mit bestimmten persönlichen Daten nicht an das Internet angeschlossen werden dürfen.

In vielen Fällen könnte die vorstehend skizzierte Implementierung des Datenschutzes, der dann die Postulate der Verfassung und die des bisherigen § 1,1 BDSG erfüllte, viele trivial erscheinende Festlegungen erforderlich machen. Das Projekt Datenschutz ist umfangreich und nicht kurzfristig zu stemmen.

 

Es wäre eine positive Politiker-ABM,
wichtige Verfassungs-Postulate zu stärken.

 

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